Im Jugendschutzgesetz sind je nach Alter bestimmte Zeiten festgelegt, bis zu denen du dich ohne Aufsichtsperson an öffentlichen Orten aufhalten darfst. Diese Ausgehzeiten sind ein äußerster Rahmen, innerhalb dessen deine Eltern mit dir vereinbaren können, wann du zu Hause sein musst. Das kann auch früher sein, als im Gesetz steht – es darf aber nicht später sein, als es gesetzlich erlaubt ist.
Ab 16 Jahren darfst du laut Gesetz ohne zeitliche Begrenzung fortgehen – für dich gilt jedoch die Vereinbarung, die du mit deinen Eltern getroffen hast.
Wenn du dich nicht an die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes hältst, hast du mit folgenden Konsequenzen zu rechnen:
Auch Erwachsene müssen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes einhalten, sonst werden sie zur Kasse gebeten. Außerdem macht sich z.B. auch ein Wirt, der Jugendlichen unter 16 Jahren Alkohol ausschenkt, strafbar!
Wenn du unter 16 bist, darfst du alkoholische Getränke weder kaufen noch bei dir haben und natürlich auch nicht trinken. Zwischen 16 und 18 darfst du Alkohol nur in Form von Wein, Bier und Sekt konsumieren. Harte Drinks (auch in Form von Mischgetränken – Alkopops!) darfst du erst ab 18 Jahre kaufen, besitzen und trinken.
Unter 18 heißt es auch Finger weg von Zigaretten, E-Shishas, E-Zigaretten und Wasserpfeifen und den dafür notwendigen Zusatzprodukten – auch kaufen darfst du all das erst ab 18 Jahren.
Es gibt hier noch eine wichtige Neuerung: ab sofort sind auch tabakfreie Nikotinbeutel (du kennst sie vielleicht als Pouches oder nic bags) und rauchbare CBD-Produkte (CBD-Blüten und -Liquids) für Jugendliche verboten.
Laut Jugendschutzgesetz dürfen Medien und Datenträger, die kriminelle Handlungen oder Gewaltdarstellungen verherrlichen, die Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, Herkunft, ihres Geschlechtes, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer Behinderung diskriminieren oder die pornografische Darstellungen beinhalten, Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden. Sofern also einer dieser Punkte auf eine Zeitschrift oder eine TV-Sendung zutrifft, können deine Eltern deinen Medienkonsum einschränken.
Discotheken sind keine Nachtlokale im Sinne des Oö. Jugendschutzgesetzes. Du darfst ab 14 Jahren bis 24.00 Uhr in die Disco gehen, vorausgesetzt deine Eltern sind damit einverstanden, denn sie sind für dich verantwortlich und vereinbaren mit dir deine Ausgehzeiten.
Da weder Schwangerschaft noch Obsorge im Jugendschutzgesetz geregelt sind, wende dich bitte an die KiJA: Kinder und Jugendanwaltschaft in 4021 Linz, Kärntnerstraße 10, Tel.: 0732/7720-14001,
kija@ooe.gv.at
Hotlines der KiJA: kija-ooe.at/hotlines
Bei der KiJA geben Jurist:innen kostenlos Auskunft über verschiedene rechtliche Fragen.
Bei Kindern und Jugendlichen ist die Verwendung von Vertragshandys mit Kostenlimit sinnvoll.
Wichtig ist es auch, mit den Kindern Regeln für die Handynutzung zu vereinbaren:
Vereinbaren Sie, dass Ihr Kind Sie vor Bestellung von einem Mehrdienst um Erlaubnis fragt. Thematisieren Sie aufrichtig, wie Sie über problematische Inhalte denken. Machen Sie auf gesetzliche Rahmenbedingungen aufmerksam – Besitz und Weitergabe von brutalen Gewaltvideos und Pornographie ist nach dem Jugendschutzgesetz verboten.
Auf der Seite handywissen.at finden Sie noch mehr Informationen rund ums Handy.
Sinnvoll ist es mit den Kindern Regeln zu vereinbaren, wie lange und welche Seiten Sie im Internet besuchen dürfen. Nehmen Sie sich die Zeit und lassen Sie sich von Ihren Kindern ihre Lieblingsseiten zeigen. Bei jüngeren Kindern ist die Verwendung von Filterprogrammen und eine Aktivierung bestimmter Sicherheitseinstellungen sinnvoll.
Wenn die Kinder älter werden, sind laufende Gespräche und der offene Austausch über problematische Inhalte wichtig. Erklären Sie ihnen Ihre Einstellung zu Gewalt, Pornographie und Rassismus.
Grundsätzlich wirkt auch hier Ihr Vorbild: Leben Sie ihnen den Umgang mit Medien vor, den Sie auch von Ihren Kindern erwarten.
Weitere Infos und Tipps finden Sie auf unserer Themenseite wissenwasgeht.at/internet-medien und auf saferinternet.at
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JugendService Linz
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