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Altersnachweis

Altersnachweis

In Österreich besteht für österreichische Staatsbürger:innen keine generelle Ausweispflicht. Das heißt, du musst nicht immer einen Ausweis bei dir haben. Wenn du aber am Abend ausgehst oder z.B. Alkohol oder Zigaretten kaufen willst, benötigst du einen Ausweis, um nachweisen zu können, dass du alt genug bist.
 
Dein Alter nachweisen kannst du mit:
• jedem „amtlichen Lichtbildausweis“ wie Reisepass, Personalausweis 
     oder Führerschein
• einem Lichtbildausweis der öffentlichen Verkehrsmittel
• in Oberösterreich auch mit der 4youCard* (einer speziellen 
     Jugendkarte)
 
Neu: auch der Altersnachweis mittels E-ID (Elektronischer Identitätsnachweis) ist nun gültig, wie z.B. digitale Ausweise über die Plattform ID Austria oder die digitale 4youCard über die App4you.
 
*Die 4youCard ist die Jugendkarte des Landes OÖ und kann von Jugendlichen im Alter von 12 bis 26 Jahren, die in Oberösterreich leben oder hier eine Lehre absolvieren, kostenlos beantragt werden.
 
Mehr Infos unter www.4youcard.at.

Rechtliche Grundlage laut Oö. Jugendschutzgesetz §§

§ 11
 
(1)
Wer behauptet, Jugendschutzbestimmungen nicht zu verletzen, weil er das entsprechende Alter schon überschritten hat, hat dies im Zweifel nachzuweisen. Als Nachweis zulässig ist jede amtliche Bescheinigung oder ein Lichtbildausweis der Verkehrsbetriebe oder eine Erklärung durch eine anwesende Aufsichtsperson im Sinn des § 2 Z 4, aus denen die Identität und das Alter des Jugendlichen einwandfrei hervorgehen.
 
(2)
Nachweise im Sinn des Abs. 1 können auch digital erbracht werden. Digitale Ausweise, die über einen Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) gemäß § 2 Z 10 E-Government-Gesetz vorgewiesen werden, stellen nur dann rechtsgültige Nachweise dar, wenn die kontrollierende Person über die notwendigen technischen Voraussetzungen zur Überprüfung der erforderlichen Daten verfügt. Ist die Dateneinsicht auf Grund von Problemen des mobilen Gerätes der kontrollierten Person nicht möglich, so ist das wie ein Nichtmitführen des Altersnachweises zu behandeln.
 
(3)
Die Landesregierung kann als Nachweis im Sinn des Abs. 1 sonstige Lichtbildausweise durch Verordnung anerkennen, wenn aus ihnen die Identität und das Alter der jugendlichen Person einwandfrei hervorgehen und auf Grund ihrer Beschaffenheit und Gestaltung eine Fälschung weitgehend auszuschließen ist. 

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