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Wissen, was geht!

Die Jahre, in denen du vom Kind zum Erwachsenen wirst, sind wahrscheinlich die spannendsten Jahre deines Lebens. In dieser Zeit geht es vor allem darum, Neues zu entdecken, zu lernen und vieles einfach mal auszuprobieren.

Da dies aber auch Risiken mit sich bringen kann, gibt es das Jugendschutzgesetz. Die darin enthaltenen Bestimmungen sind natürlich nicht dazu da, dir den Spaß zu nehmen oder dich einzuschränken, sondern sollen dich vor allem vor Gefahren schützen und deine Eigenverantwortung fördern.

Diese Regeln gelten für dich bis zu deinem 18. Geburtstag. Gleichzeitig müssen sie aber auch von Erwachsenen wie deinen Eltern oder Lehrer:innen eingehalten werden. Und sie sind von Handel und Gastronomie (bei Verkauf, Ausschank, Veranstaltungen etc.) zu beachten.

In Oberösterreich gilt für dich das Oö. Jugendschutzgesetz. Wenn du in einem anderen Bundesland unterwegs bist, ist es wichtig, dass du dich über die dort geltenden Regeln informierst – damit du immer weißt, was geht, und was nicht!

Konsequenzen

Was passiert, wenn du dich nicht an die Vorschriften hältst?
Eine Gesetzesübertretung hat die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Folge. Es ist aber möglich, davon abzusehen, wenn geringes Verschulden vorliegt und zu erwarten ist, dass keine weiteren Übertretungen passieren werden.

Dies gilt, wenn

  • deine Eltern die notwendigen Maßnahmen ergreifen
  • oder du an einem Gespräch in einer Jugendberatung teilnimmst.
 

Liegen schwerwiegendere Gesetzesübertretungen vor, so ist die Erbringung sozialer Leistungen üblich – z.B. die Mithilfe in der Alten- oder Krankenbetreuung.
Wird die soziale Leistung nicht erbracht oder ihr nicht zugestimmt, fällt eine Geldstrafe bis zu 200 Euro (bei erschwerenden Umständen bis zu 300 Euro) an. Als erschwerende Umstände gelten vor allem Wiederholungsfälle.

Erwachsene müssen bei Übertretungen des Gesetzes mit wesentlich höheren Strafen (bis 7.000 Euro) rechnen.

Rechtliche Grundlage laut Oö. Jugendschutzgesetz §§

§ 12 Strafbestimmungen für Erwachsene


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer als Erwachsener

  1. gegen die Sorgfaltspflichten des § 4 Abs. 1 oder 2 verstößt,
  2. gegen die Pflichten des § 4 Abs. 3 verstößt,
  3. gegen das Verbot des § 8 Abs. 2 verstößt;
    werden alkoholische Getränke entgegen den Vorgaben von § 8 Abs. 2 durch Gewerbetreibende an Jugendliche abgegeben, richtet sich die Strafbarkeit nach der Gewerbeordnung 1994; werden Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse entgegen den Vorgaben von § 8 Abs. 2 an Jugendliche verkauft, richtet sich die Strafbarkeit nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz,
  4. gegen ein Verbot des § 9 Abs. 1 verstößt,
  5. es unterlässt, Vorkehrungen gemäß § 9 Abs. 3 zu treffen.

 

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 3 liegt nicht vor, wenn sich der Erwachsene zuvor vergewissert hat, dass der Jugendliche das gemäß § 8 Abs. 1 und 1a vorgeschriebene Alter erreicht hat und ihm dies – auf seine Anfrage – vom Jugendlichen nachgewiesen wurde.


§ 13 Folgen für Jugendliche


(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei geringem Verschulden des Jugendlichen oder unbedeutenden Folgen der Verwaltungsübertretung von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens absehen, wenn

  1. zu erwarten ist, dass die Erziehungsberechtigten die notwendigen Maßnahmen ergreifen werden, oder
  2. der Jugendliche an einer Aussprache mit einem Jugendberater einer Stelle zur Beratung und Unterstützung von Jugendlichen (§3) teilnimmt und dies voraussichtlich ausreicht, um ihn von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten und der Begehung von Verwaltungsübertretungen durch andere entgegenzuwirken.
 
(4) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn dies pädagogisch zweckmäßig ist, Jugendlichen bei Übertretungen nach Abs. 1 die Erbringung sozialer Leistungen, wie die Mithilfe in der Behinderten-, Alten- und Krankenbetreuung oder bei Umweltschutzmaßnahmen zu ermöglichen, sofern der Jugendliche und dessen gesetzlicher Vertreter der Erbringung der sozialen Leistung zustimmen. Das Ausmaß der zu erbringenden sozialen Leistung darf insgesamt 24 Stunden und täglich sechs Stunden nicht übersteigen. Die soziale Leistung hat der Jugendliche in seiner Freizeit zu erbringen. Art und Ausmaß der sozialen Leistung sowie die zu verhängende Ersatzstrafe für den Fall, dass die soziale Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird, sind mit Bescheid festzusetzen. Wird die soziale Leistung vollständig erbracht, ist das Strafverfahren einzustellen.
 
(8) Wird die soziale Leistung nicht erbracht oder scheint die Erbringung einer sozialen Leistung gemäß Abs. 4 nicht wirkungsvoll oder haben der Jugendliche und der gesetzliche Vertreter der Erbringung der sozialen Leistung nicht zugestimmt, ist der Jugendliche nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro, bei erschwerenden Umständen bis zu 300 Euro zu bestrafen. Erschwerende Umstände liegen insbesondere im Wiederholungsfall vor.
 
(9)Gegenstände, die Jugendliche entgegen den Bestimmungen dieses Landesgesetzes erwerben oder besitzen, und die mit einer Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 1 in Zusammenhang stehen, können nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 für verfallen erklärt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Gegenstände von geringem Wert ohne Anspruch auf Entschädigung vernichten.
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