Häufig gestellte Fragen zum Jugendschutzgesetz
- Mit 16 fortgehen, so lange ich will?
- Ausgehzeiten mit Begleitpersonen
- Was passiert, wenn ich mich nicht an das Jugendschutzgesetz halte?
- Rauchen und Alkohol?
- Dürfen Eltern verbieten, was ich für Zeitschriften lese, oder im Fernsehen anschaue?
- Sind mit Nachtlokale auch Discotheken gemeint?
- Schwanger mit 14, Freund 17. Wie sieht die rechtliche Lage aus? Welche Folgen kann es für die Erziehungsberechtigten geben?
- Macht sich mein 17 jähriger Freund strafbar, wenn er mit mir (15 Jahre) schlafen würde? Gibt es da eine gesetzliche Grenze?
- Wo erfahre ich Tipps und Infos, worauf ich beim Umgang mit dem Handy bei meinen Kindern aufpassen soll?
- Wo erfahre ich Wissenswertes über den Internet-Umgang am PC für meine Kinder, um sie vor diversen Seiten zu schützen und gibt es empfehlenswerte Kinderseiten im Internet?
1. Ich bin letztes Monat 16 geworden. Darf ich jetzt wirklich fortgehen, so lange ich will?
Im Jugendschutzgesetz sind je nach Alter bestimmte Zeiten festgelegt, bis zu denen du dich ohne Aufsichtsperson an öffentlichen Orten aufhalten darfst. Diese Ausgehzeiten sind ein äußerster Rahmen, innerhalb dessen deine Eltern mit dir vereinbaren können, wann du zu Hause sein musst. Das kann auch früher sein, als im Gesetz steht. Für dich gilt die Vereinbarung, die du mit deinen Eltern getroffen hast.
2. Ich bin 15 und habe eine Freundin, die schon 18 ist. Muss ich die Ausgehzeiten auch dann einhalten, wenn ich mit ihr unterwegs bin?
In Begleitung einer Aufsichtsperson darfst du dich auch außerhalb der gesetzlich fest gelegten Ausgehzeiten an öffentlichen Orten oder in Lokalen aufhalten. Aufsichtspersonen sind in erster Linie deine Eltern; diese können aber auch andere Erwachsene beauftragen, ein Auge auf dich zu haben. Das kann also prinzipiell auch eine schon volljährige Freundin sein. Um im Falle einer Kontrolle nachweisen zu können, dass deine Eltern ihr die Aufsicht übertragen haben, muss deine erwachsene Freundin (Aufsichtsperson) eine schriftliche Bestätigung deiner Eltern bei sich haben. (Musterformular downloadbar unter www.jugendschutz-ooe.at)
3. Was passiert, wenn ich mich nicht an das Jugendschutzgesetz halte?
Wenn du dich nicht an die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes hältst, hast du mit folgenden Konsequenzen zu rechnen:
- Ermahnung
- Aussprache mit einem Jugendberater
- Geldstrafe von 200 bis 300 Euro
Auch Erwachsene müssen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes einhalten, sonst werden sie zur Kasse gebeten. Außerdem macht sich z.B. auch ein Wirt, der Jugendlichen unter 16 Jahren Alkohol ausschenkt, strafbar!
4. Ab wann darf man nach dem Jugendschutzgesetz rauchen und Alkohol trinken?
Wenn du unter 16 bist, darfst du alkoholische Getränke weder kaufen noch konsumieren. Aber auch zwischen 16 und 18 darfst du Alkohol nur in Form von Wein, Bier und Sekt kaufen und konsumieren. Harte Drinks (auch in Form von Mischgetränken - Alkopops) darfst du erst ab 18 Jahre kaufen und konsumieren.
Unter 18 heißt es auch Finger weg von Zigaretten, E-Shishas, E-Zigaretten und Wasserpfeifen und den dafür notwendigen Tabaken, Melasse-Mischungen und Liquids; auch kaufen darfst du Zigaretten, Wasserpfeifen, E-Shishas, E-Zigaretten und die dafür notwendigen Tabake, Melasse-Mischungen und Liquids erst ab 18 Jahren.
5. Dürfen mir (15) meine Eltern verbieten, welche Zeitschriften ich lese, oder was ich im Fernsehen anschaue?
Laut Jugendschutzgesetz dürfen Medien und Datenträger, die kriminelle Handlungen oder Gewaltdarstellungen verherrlichen, die Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, Herkunft, ihres Geschlechtes, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer Behinderung diskriminieren, oder die pornografische Darstellungen beinhalten, Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden. Sofern also einer dieser Punkte auf eine Zeitschrift oder eine TV-Sendung zutrifft, können deine Eltern deinen Medienkonsum einschränken.
6. Sind im Jugendschutzgesetz mit Nachtlokal auch Discotheken gemeint? Ich bin 14 Jahre und möchte gern in die Disco gehen.
Diskotheken sind keine Nachtlokale im Sinne des Oö. Jugendschutzgesetzes. Du darfst ab 14 Jahren bis 24.00 Uhr in die Disco gehen, vorausgesetzt deine Eltern sind damit einverstanden, denn sie sind für dich verantwortlich und vereinbaren mit dir deine Ausgehzeiten.
7. Schwanger mit 14, Freund 17. Wie sieht die rechtliche Lage aus? Welche Folgen kann es für die Erziehungsberechtigten geben?
Da weder Schwangerschaft noch Obsorge im Jugendschutzgesetz geregelt sind, wende dich bitte an die KiJa: Kinder und Jugendanwaltschaft in 4021 Linz, Kärntnerstraße 10, Tel.: 0732/779777, kija@ooe.gv.at, www.kija.at. Bei der KiJa geben JuristInnen kostenlos Auskunft über verschiedene rechtliche Fragen.
8. Macht sich mein 17 jähriger Freund strafbar, wenn er mit mir (15 Jahre) schlafen würde? Gibt es da eine gesetzliche Grenze?
Das Jugendschutzgesetz regelt nicht die Altersgrenzen beim Geschlechtsverkehr. Du kannst dich aber jederzeit beim Jugendservice in Linz und 13 Mal in Oberösterreich informieren, dort werden deine Fragen zu den verschiedensten Themen beantwortet. Jugendservice Linz, Bahnhofplatz 1, Tel.: 0732/665544 jugendservice@ooe.gv.at, www.jugendservice.at
9. Wo erfahre ich Tipps und Infos, worauf ich beim Umgang mit dem Handy bei meinen Kindern aufpassen soll?
Bei Kindern und Jugendlichen ist die Verwendung von Wertkartenhandys oder Vertragshandys mit Kostenlimit sinnvoll.
Wichtig ist es auch mit den Kindern Regeln für die Handynutzung zu vereinbaren: Wer zahlt die Handyrechnung?
Was sind die Konsequenzen, wenn die Kosten das vereinbarte Limit überschreiten? Vereinbaren Sie, dass ihr Kind Sie vor Bestellung von einem Mehrdienst um Erlaubnis fragt. Thematisieren Sie aufrichtig, wie Sie über problematische Inhalte denken. Machen Sie auf gesetzliche Rahmenbedingungen aufmerksam. Besitz und Weitergabe von brutalen Gewaltvideos und Pornographie ist nach dem Jugendschutzgesetz verboten.
Auf der Seite www.handywissen.at finden Sie noch mehr Informationen rund ums Handy.
10. Wo erfahre ich Wissenswertes über den Internet-Umgang am PC für meine Kinder, um sie vor diversen Seiten zu schützen und gibt es empfehlenswerte Kinderseiten im Internet?
Sinnvoll ist es mit den Kindern Regeln zu vereinbaren, wie lange und welche Seiten sie im Internet besuchen dürfen. Nehmen Sie sich die Zeit und lassen Sie sich von Ihren Kindern ihre Lieblingsseiten zeigen. Eine Verwendung von Filterprogrammen und eine Aktivierung bestimmter Sicherheitseinstellungen sind bei jüngeren Kindern sinnvoll.
Wenn die Kinder älter werden, ist das persönliche Gespräch mit ihnen wichtig. Sprechen Sie mit ihnen auch über problematische Inhalte und unangenehme Online-Erlebnisse. Erklären Sie Ihnen Ihre Einstellung zu Gewalt, Pornographie und Rassismus.
Seien Sie ein Vorbild für Ihre Kinder: Leben Sie ihnen den Umgang mit den Medien vor, den Sie auch von Ihren Kindern erwarten.
Weitere Infos und Tipps finden Sie unter www.saferinternet.at.
Empfehlenswerte Kinderseiten im Internet sind z.B.:
www.klick-tipps.net
www.klicksafe.de/fuer-kinder
www.internauten.de
www.blinde-kuh.de